Informationen zum neuen Rahmenvertrag

Werte Patienten,

zum 1. Juli 2019 trat der neue Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung über die gesetzlichen Krankenkassen in Kraft. Diese Vereinbarung verändert die Vorgehensweise in der Apotheke bezüglich der Belieferung Ihrer Rezepte. Durch die Umstellung vom System kann die Bearbeitung Ihres Rezeptes etwas mehr Zeit in Anspruch nehmen. Wir bitten Sie, diesen Umstand zu entschuldigen.

Was ändert sich konkret?

Verordnung:

Grundlage für die Abgabe ist immer die gültige, ordnungsgemäß vom Arzt ausgestellte Verordnung. Uneindeutige Bezeichnungen des Arzneimittels (zB. uneindeutige Mengenverordnung) oder handschriftliche Änderungen auf dem Rezept bedürfen immer einer telefonischen Rücksprache mit Ihrem Arzt.

Nichtverfügbarkeiten:

Arzneimittel können unter manchmal nicht verfügbar, also nicht lieferbar sein. Wenn der Hersteller keine Ware an den Großhandel ausliefert, sitzen wir als Apotheke in dem Fall "auf dem Trockenen". Dieser Umstand ist sehr ärgerlich für alle beteiligten, dennoch wir sind stets bemüht, ausreichend Ware vorrätig zu halten.

Bis Ende Juni 2019 durften wir in dem Fall das namentlich verordnete Medikament (so wie es auf dem Rezept steht) oder eines der drei preisgünstigsten Präparate abgegeben. Ab Juli erfolgt bei Nichtverfügbarkeit der Rabattpartner automatisch der Wechsel auf eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel, jedoch nicht teurer als verordnet. Das namentlich verordnete Medikament, darf nur dann abgegeben werden, wenn es zu den vier preisgünstigsten zählt.

Wunscharznei:

Sollte Ihr Wunscharzneimittel NICHT zu den Rabattpartnern oder einem der vier preisgünstigsten gehören, gibt es zwei Möglichkeiten dieses zu erhalten:

1. Sie können mit Ihrem Arzt besprechen ob er/sie ein aut idem Kreuz setzt, wodurch der Austausch verboten wird. Allerdings muss Ihr Arzt dies medizinisch begründen.

2. Sie bekommen Ihr Wunschmedikament als Privatleistung/Selbstzahler, welche sie anschließend bei Ihrer Krankenkasse geltend machen können. Die Krankenkasse zieht vom Apothekenverkaufspreis die Rezeptgebühr, Rabatte sowie eine Verwaltungspauschale ab (genaue Beträge sind nur den Krankenkassen bekannt). Auch wenn Sie einen Teil der Kosten selbst tragen müssen, bekommt Sie so Ihr gewünschtes Arzneimittel.

Als Apotheke sind wir stets an Ihrer Seite und versorgen Sie bestmöglich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Sollten Sie weitere Fragen haben, sind wir persönlich, per Telefon oder Mail für Sie da.